Grüne Str. 16,01067 Dresden
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E-Mail: rezeption@hausarzt-dresden-stadt.de
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Sprechzeiten

Montag bis Freitag: 08:00 - 11:00 Uhr
Montag: 15:00 - 18:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag: 14:00 - 17:00 Uhr

Tätigkeitsprofil Betriebsarzt  (http://www.betriebsarzt.uni-wuerzburg.de/)     

Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. (siehe auch ASIG , DGUVBGW , ArbMedVV )

 Leitfaden für Betriebsärzte zu arbeitsmedizinischen Untersuchungen, DGUV2010 

Handlungsanleitungen für die Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen

arbeitsmedizinische Untersuchungen: 
Sozialversicherung für Landwirtschaft Forsten und Gartenbau


Sie haben insbesondere
  1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
  • der Planung. Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen
  • der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
  • der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln
  • arbeitsphysiologischem, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus,   der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung
  • der Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb
  • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß
  1. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten.sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten.
    Dabei wird auf die inviduelle Gefährdung am Arbeitsplatz eingegangen und die entsprechenden Vorsorgeuntersuchungen vorgenommen.
    Um gesundheitliche Risiken frühzeitig erkennen zu können, werden die arbeitsmedizinischen Untersuchungen in regelmäßigen Abständen wiederholt. Diese Kontrollen sind auch für die Anerkennung von Berufskrankheiten von Bedeutung.
  2. Die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
  • die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken.
  • auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten.
  • Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen.
  1. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei de Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei de Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.

    Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen

    Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.